pg.03.12.2009 Das Ansehen eines Landes und seiner Repräsentanten im Ausland kann in der Öffentlichkeit nur dann bestehen, wenn das Land und ihre Repräsentanten konsequent ihre eingegangenen Verpflichtungen und Verträge einhalten und die internationalen Konventionen und Pakte erfüllen und vollziehen.

Die lybischen Repräsentanten zeigen der internationalen Völkergemeinschaft, dass sie die Deklaration über die völkerrechtlichen Grundsätze der freundlichen Beziehungen zwischen Staaten und Völkern ( Resulation der UN-Generalversammlung, UN-Doc.2625 (XXV) und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ( AEMR) Pakt 1 und 2 mit Zusatzprotokollen nicht respektieren wollen.

Die Repräsentanten von Lybien fühlen sich nicht verpflichtet die UNO-Deklaration und die Pakte samt Zusatzprotokolle zu erfüllen.

Esist deshalb unumgänglich, dass die UNO-Generalversammlung eine Untersuchungskommission in Sachen Lybien einsetzt, welche die Landesgesetze von Lybien und deren Rechtsordnung, Rechtsauslegung und Rechtsanwendung nach der UNO-Deklaration und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nach Pakt 1 und 2 samt Zusatzprotokollen überprüft und der UNO-Vollversammlung der Völkergemeinschaft über ihre Untersuchung Bericht erstattet.

Es kann dem lybischen Volk nicht mehr zugemutet werden, dass ihr Ansehen wegen ihrer Repräsentanten im Ausland einen miserablen Ruf hat.

 

Peter Gambon